Betreffend die Familienzulagen führt das Betreibungsamt aus, diese würden als Anteil der beiden Töchter am gemeinsamen Haushalt berücksichtigt. Dies bedeutet nicht, dass die Familienzulagen gepfändet werden, sondern lediglich, dass für den Anteil der Töchter am gemeinsamen Haushalt der Einfachheit halber der Betrag, welcher den Familienzulagen entspricht, berücksichtigt wird. Würden die Familienzulagen von der Berechnung des Existenzminimums ausgeklammert, müsste von den Töchtern ein Anteil am gemeinsamen Haushalt bzw. ein Teil der Wohnungsmiete angerechnet werden, womit sich der pfändbare Betrag – wie vom Betreibungsamt zutreffend ausgeführt – erhöhen würde.