Das Vorgehen des Betreibungsamtes, den Grundbetrag nunmehr auf CHF 1‘200.- festzusetzen und den Antrag der Beschwerdeführerin auf Rückerstattung der besonderen Auslagen für den Monat August 2018 für B.________ abzuweisen, entspricht somit den gesetzlichen Vorgaben. B.________ verfügt insbesondere seitens ihres Vaters über eine IV-Kinderrente und scheint gemäss den Angaben der Beschwerdeführerin einer Teilzeiterwerbstätigkeit nachzugehen. Reicht dieses Einkommen zur Deckung ihrer Auslagen nicht aus, wird die Beschwerdeführerin zuhanden ihrer Tochter darauf hingewiesen, dass ein Gesuch für eine Ausbildungsfinanzierung oder die Verbilligung der Krankenkassenprämien gestellt werden kann.