_ somit ihre Erstausbildung spätestens im Juli 2018 abgeschlossen, weshalb ab diesem Zeitpunkt keine Kosten für ihren Unterhalt in das Existenzminimum der Beschwerdeführerin mehr eingerechnet werden können. Als Folge davon rechtfertigt es sich, in der Berechnung des Existenzminimums ab demselben Zeitpunkt den Grundbetrag für einen alleinstehenden Schuldner einzubeziehen und nicht mehr vom höheren Grundbetrag für einen alleinerziehenden Schuldner auszugehen. Das Vorgehen des Betreibungsamtes, den Grundbetrag nunmehr auf CHF 1‘200.- festzusetzen und den Antrag der Beschwerdeführerin auf Rückerstattung der besonderen Auslagen für den Monat August 2018 für B._____