Lebt der Schuldner mit einer oder mehreren anderen erwerbstätigen oder über anderes Einkommen verfügenden Personen zusammen, ist es in der Regel angemessen, nur den anteilsmässigen Mietzins zu berücksichtigen. Verfügt sein Mitbewohner über kein Einkommen, können dem Schuldner nur die für ihn allein angemessenen Wohnkosten angerechnet werden (VONDER MÜHLL, Art. 93 N. 26). Wer mit einem volljährigen Kind zusammenlebt, wird gleichgestellt wie derjenige, der mit einem Dritten zusammenlebt, er kann nur die Hälfte des Mietzinses in Abzug bringen (STAEHELIN, Art. 93 ad N. 36 mit weiterem Hinweis).