Sie sind zum Existenzminimum hinzuzurechnen bis zum Abschluss der ersten Schul- oder Lehrausbildung, zur Maturität oder zum Schuldiplom, nicht aber für ein Universitätsstudium (vgl. STAEHELIN, in Basler Kommentar Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, Ergänzungsband zur 2. Aufl., 2017, Art. 93 ad N. 30 mit weiteren Hinweisen). Nimmt das mündige Kind nach Abschluss der Erstausbildung ein Universitätsstudium auf, ist grundsätzlich davon auszugehen, dass es nicht mehr auf die Unterstützung der Eltern angewiesen ist und seinen Unterhalt selber bestreiten kann.