Steht ein mündiges, beim Schuldner wohnendes Kind noch in Ausbildung und hat keinen Verdienst, so ist im Rahmen des Art. 277 Abs. 2 ZGB der Kinderzuschlag einzurechnen. Allerdings kann der Zuschlag nur bis zum Abschluss der Schul- oder Lehrausbildung, Maturität oder Schuldiplom eingeschlossen, berücksichtigt werden. Für den Unterhalt während des Studiums oder anderer höheren Ausbildungen der Kinder dagegen soll der Schuldner nicht zu Lasten seiner Gläubiger aufkommen, da einerseits der entsprechende Anspruch von der finanziellen Leistungsfähigkeit der Eltern abhängt und andererseits das Existenzminimum auf das unumgänglich Notwendige zu beschränken ist.