2.4. Die quantitative Beschränkung der Pfändbarkeit des Gesamteinkommens liegt darin, dass nur derjenige Teil gepfändet werden kann, der nach dem Ermessen des Betreibungsbeamten für den Schuldner und seine Familie nicht unbedingt notwendig ist. Das unbedingt Notwendige wird als Notbedarf oder Existenzminimum bezeichnet. Dem Gesamteinkommen ist also das Existenzminimum gegenüberzustellen, pfändbar ist die verbleibende Differenz. Der Betreibungsbeamte hat dieses Existenzminimum in jedem einzelnen Fall festzusetzen.