In ihrer Replik führt die Beschwerdeführerin aus, das Argument des Betreibungsamtes, wonach die besonderen Auslagen für den Monat August nicht zurückzuerstatten seien, sei nicht korrekt. Die Ausbildung ihrer Tochter B.________ ende mit dem Beginn des ersten Semesters an der Universität bzw. mit dem Ausbildungsnachweis des Kollegiums am 27. August 2018. Im Falle des Nichtbestehens der Maturaprüfungen hätte das vierte Jahr wiederholt werden müssen.