im August noch nicht an der Universität gewesen. Da sogar die Familien- bzw. Ausbildungszulagen, welche für solche Zwecke eingesetzt werden könnten, gepfändet würden, sei sie nicht in der Lage, solche Auslagen zusätzlich zu bezahlen. Das Betreibungsamt erläutert, ausserordentliche Auslagen der Tochter B.________ seien der Schuldnerin bisher zurückerstattet worden. Da die Erstausbildung nun aber abgeschlossen sei, könnten diese Kosten nicht mehr angerechnet werden. Es spiele keine Rolle, dass das Semester an der Universität erst am 17. September 2018 begonnen habe. Massgeblich sei der Abschluss der Erstausbildung, nicht der Beginn der weiterführenden Ausbildung.