2.3. Schliesslich beantragt die Beschwerdeführerin die Rückerstattung der besonderen Auslagen in Höhe von CHF 613.- und CHF 106.40 für B.________ für den Monat August 2018. Obwohl sie beim Betreibungsamt eine beschwerdefähige Verfügung betreffend die Ablehnung der Übernahme dieser Kosten verlangt habe, habe sie bis heute nichts erhalten. Gemäss Ausbildungsbestätigung des Kollegiums sei man im August nicht an der Universität; das Semester habe erst am 17. September 2018 begonnen. Somit sei B.________ im August noch nicht an der Universität gewesen.