Die Beschwerdeführerin erklärt in ihrer Replik, es sei gesetzeswidrig und in keinem Gesetz vorgesehen, die Familien- bzw. Ausbildungszulagen als Anteil der Kinder am gemeinsamen Haushalt anzurechnen. Die Familien- und Ausbildungszulagen seien nicht pfändbar und ausschliesslich für die Ausbildung der Kinder zu verwenden, weshalb sie auch nicht als Anteil der Kinder am gemeinsamen Haushalt angerechnet werden könnten. Die zu Unrecht gepfändeten Ausbildungszulagen seien ihren Töchtern vom 13. Monatslohn zurückzuerstatten.