In einer internen Version seien die Familienzulagen vom Einkommen der Beschwerdeführerin abgezogen, der Grundbetrag auf CHF 1‘100.- reduziert und lediglich ein Drittel für die Wohnungsmiete angerechnet worden, was einen pfändbaren Betrag von CHF 1‘682.30 pro Monat ergeben hätte. Da das Betreibungsamt aber der Meinung ist, dass die Beschwerdeführerin ihre erwachsenen Töchter noch teilweise unterstützt, seien nur die Familienzulagen als Anteil der Töchter am gemeinsamen Haushalt angerechnet worden.