Hierzu führt das Betreibungsamt aus, bei den Wohnkosten sei der Beschwerdeführerin die gesamte Miete angerechnet worden. Im Gegenzug seien die Familienzulagen in ihrem Nettolohn belassen und der entsprechende Betrag von CHF 657.90 als Anteil der beiden Töchter am gemeinsamen Haushalt berücksichtigt worden. In einer internen Version seien die Familienzulagen vom Einkommen der Beschwerdeführerin abgezogen, der Grundbetrag auf CHF 1‘100.- reduziert und lediglich ein Drittel für die Wohnungsmiete angerechnet worden, was einen pfändbaren Betrag von CHF 1‘682.30 pro Monat ergeben hätte.