2.2. Andererseits macht die Beschwerdeführerin geltend, die Familien- bzw. Ausbildungszulagen für ihre Töchter seien nicht pfändbar und dienten ausschliesslich deren Unterhalt und Erziehung. Aus diesem Grund müssten diese Beträge an sie oder direkt durch die Ausgleichskasse Kantonsgericht KG Seite 4 von 7 oder den Arbeitgeber an ihre Töchter ausbezahlt werden. Die Lohnpfändung reduziere sich deshalb um diesen Betrag.