In ihrer Replik hält die Beschwerdeführerin dem entgegen, ihre Töchter hätten noch keine angemessene Ausbildung im Sinne von Art. 277 Abs. 2 ZGB abgeschlossen, weshalb sie weiterhin eine Unterhaltspflicht habe. Sie sei somit nicht alleinstehend und der anzurechnende Grundbetrag müsse CHF 1‘350.- betragen. Der vom Betreibungsamt in einer internen Version auf CHF 1‘100.- reduzierte Grundbetrag sei in den Richtlinien nicht vorgesehen.