Das Betreibungsamt führt in seiner Stellungnahme aus, die Richtlinien sähen für einen alleinerziehenden Schuldner einen Grundbetrag von CHF 1‘350.- vor. B.________ sei aber am 23. September 2016 volljährig geworden und habe ihre Erstausbildung, nämlich das Kollegium, Ende Juni oder Anfang Juli abgeschlossen. Die Rechtsprechung sehe klar vor, dass die Maturität dem Abschluss einer Erstausbildung gleichzusetzen sei. Obwohl es aufgrund der im gleichen Haushalt lebenden erwachsenen Töchter möglich wäre, den Grundbetrag zu reduzieren, sei in der Berechnung der Grundbetrag von CHF 1‘200.- für einen alleinstehenden Schuldner aufgenommen worden.