2.1. Einerseits rügt die Beschwerdeführerin, der monatliche Grundbetrag für sie als alleinerziehende Schuldnerin sei gemäss den Richtlinien der Konferenz der Betreibungs- und Konkursbeamten der Schweiz für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums (nachfolgend: die Richtlinien) auf CHF 1‘350.- festzusetzen. Im Urteil der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Kantonsgerichts Freiburg vom 18. Mai 2017 sei für die Berechnung ebenfalls dieser Betrag berücksichtigt worden und an ihrer Situation habe sich seither nichts verändert. B.________ befinde sich nach wie vor in Ausbildung und habe im September 2018 ihr Studium an der Universität E.________ begonnen.