1.2. Die Verfügung der Lohnpfändung vom 15. Oktober 2018 wurde der Beschwerdeführerin am 17. Oktober 2018 zugestellt, so dass die am 26. Oktober 2018 erhobene Beschwerde fristgerecht erfolgte (Art. 17 Abs. 2 SchKG). Die Beschwerde enthält zudem sowohl Anträge als auch eine Begründung; sie genügt diesbezüglich den gesetzlichen Anforderungen. Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist folglich einzutreten. 2. Die Beschwerdeführerin beanstandet die Verfügung des Betreibungsamtes in zweifacher Hinsicht. Überdies beantragt sie die Rückerstattung der besonderen Auslagen für B.________ für den Monat August 2018.