D. In seiner Stellungnahme vom 12. November 2018 führt das Betreibungsamt aus, die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums entspreche den gesetzlichen Bestimmungen, weshalb die Beschwerde abzuweisen sei. E. Mit Replik vom 16. November 2018 (Postaufgabe: 17. November 2018) äusserte sich die Beschwerdeführerin zur Stellungnahme des Betreibungsamtes und reichte ihre Lohnabrechnungen für die Monate Dezember 2002 und August 2004 ein. Erwägungen 1.