C. Mit Beschwerde vom 26. Oktober 2018 (Postaufgabe: 27. Oktober 2018) focht A.________ (nachfolgend: die Beschwerdeführerin) die Verfügung der Lohnpfändung an und reichte verschiedene Unterlagen ein. Sie beantragt, der monatliche Grundbetrag für sie als alleinerziehende Schuldnerin sei auf CHF 1‘350.- festzusetzen, die Familien- bzw. Ausbildungszulagen seien aufgrund ihrer Unpfändbarkeit ihr oder direkt durch die Ausgleichskasse oder den Arbeitgeber ihren Töchtern auszubezahlen und es seien ihr die besonderen Auslagen für den Monat August für B.________ zurückzuerstatten.