B. Im September 2018 stellte A.________ beim Betreibungsamt einen Rückerstattungsantrag und reichte die entsprechenden Rechnungen ein. Das Betreibungsamt anerkannte einen Betrag von insgesamt CHF 326.05 für Selbstbehalte/Franchise und erstattete diesen A.________ zurück, die Auslagen von B.________ berücksichtigte es indes nicht mehr, da sie das Gymnasium abgeschlossen hat und nun die Universität besucht. Gleichzeitig nahm das Betreibungsamt eine Revision der Berechnung vor und verfügte am 15. Oktober 2018 eine (erneute) Lohnpfändung im Betrag von CHF 1‘000.- pro Monat, wobei sich die Pfändung auch auf den ganzen 13. Monatslohn, Gratifikationen, usw. erstreckt.