{"Signatur": "FR_TC_003", "Spider": "FR_Gerichte", "Datum": "2019-01-18", "PDF": {"Datei": "FR_Gerichte/FR_TC_003_105-2018-180_2019-01-18.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/fr_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/105_2018_180_f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b641c7bfc2edffd35c55d5849d186b5bee70bc0c4903f26e7041b65c9dd76a9a83ee2bd28a7c1860f7deefbfe3ae718e74ac&path=f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b641c7bfc2edffd35c55d5849d186b5bee70bc0c4903f26e7041b65c9dd76a9a83ee2bd28a7c1860f7deefbfe3ae718e74ac&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=105_2018_180", "Checksum": "4ec7a6a4a4f23c63218a8f28ca0dfd93"}, "Scrapedate": "2026-02-05", "Num": ["105 2018 180"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "it"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 18.01.2019 105 2018 180"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Chambre des poursuites et faillites 18.01.2019 105 2018 180"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Chambre des poursuites et faillites"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Friburgo  Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Urteil der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Kantonsgerichts | Betreibung auf Pfändung (Art. 89-150 SchKG)"}], "ScrapyJob": "446973/26/2225", "Zeit UTC": "05.02.2026 02:14:03", "Checksum": "cda7e81b2377c30684dba40592b460cb", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Freiburg Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 18.01.2019 105 2018 180\nRegeste:\nUrteil der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Kantonsgerichts | Betreibung auf Pfändung (Art. 89-150 SchKG)\n\nUniversitätsstudium aufgenommen hat. Im Kanton Freiburg finden die Diplomfeiern an den\nverschiedenen Kollegien grundsätzlich in der zweiten Juni- oder der ersten Julihälfte statt. In\ndiesem Zeitpunkt steht fest, ob die Maturaprüfungen bestanden worden sind oder das Jahr\nwiederholt werden muss. Gemäss der Lehre und Rechtsprechung im Schuldbetreibungs- und\nKonkursrecht hat B.________ somit ihre Erstausbildung spätestens im Juli 2018 abgeschlossen,\nweshalb ab diesem Zeitpunkt keine Kosten für ihren Unterhalt in das Existenzminimum der\nBeschwerdeführerin mehr eingerechnet werden können. Als Folge davon rechtfertigt es sich, in der\nBerechnung des Existenzminimums ab demselben Zeitpunkt den Grundbetrag für einen\nalleinstehenden Schuldner einzubeziehen und nicht mehr vom höheren Grundbetrag für einen\nalleinerziehenden Schuldner auszugehen. Das Vorgehen des Betreibungsamtes, den Grundbetrag\nnunmehr auf CHF 1‘200.- festzusetzen und den Antrag der Beschwerdeführerin auf\nRückerstattung der besonderen Auslagen für den Monat August 2018 für B.________ abzuweisen,\nentspricht somit den gesetzlichen Vorgaben. B.________ verfügt insbesondere seitens ihres\nVaters über eine IV-Kinderrente und scheint gemäss den Angaben der Beschwerdeführerin einer\nTeilzeiterwerbstätigkeit nachzugehen. Reicht dieses Einkommen zur Deckung ihrer Auslagen nicht\naus, wird die Beschwerdeführerin zuhanden ihrer Tochter darauf hingewiesen, dass ein Gesuch für\neine Ausbildungsfinanzierung oder die Verbilligung der Krankenkassenprämien gestellt werden\nkann.\n\nBetreffend die Familienzulagen führt das Betreibungsamt aus, diese würden als Anteil der beiden\nTöchter am gemeinsamen Haushalt berücksichtigt. Dies bedeutet nicht, dass die Familienzulagen\ngepfändet werden, sondern lediglich, dass für den Anteil der Töchter am gemeinsamen Haushalt\nder Einfachheit halber der Betrag, welcher den Familienzulagen entspricht, berücksichtigt wird.\nWürden die Familienzulagen von der Berechnung des Existenzminimums ausgeklammert, müsste\nvon den Töchtern ein Anteil am gemeinsamen Haushalt bzw. ein Teil der Wohnungsmiete angerechnet werden, womit sich der pfändbare Betrag – wie vom Betreibungsamt zutreffend ausgeführt\n– erhöhen würde. Indem das Betreibungsamt den Betrag, welcher den Familienzulagen entspricht,\nals Anteil der volljährigen Töchter am gemeinsamen Haushalt berücksichtigt hat, machte es von\nseinem Ermessen Gebrauch, was sich zu Gunsten der Beschwerdeführerin auswirkt.\n\nVorliegend gibt es keine Anzeichen, dass dieses Ermessen überschritten oder gar missbraucht\nworden wäre, weshalb ein solches Vorgehen nicht zu beanstanden ist. Zudem trug das Betreibungsamt damit den Interessen der Schuldnerin und der Gläubiger Rechnung.\n\nDie Beschwerde ist folglich in allen Punkten abzuweisen.\n\n3.\n\nDas Verfahren ist kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG).\n\n(Dispositiv auf nachfolgender Seite)\nKantonsgericht KG\nSeite 7 von 7\n\nDie Kammer erkennt:\n\nI. Die Beschwerde wird abgewiesen.\n\nII. Es werden keine Kosten erhoben.\n\nIII. Zustellung.\n\nDieses Urteil kann innert 10 Tagen nach seiner Eröffnung mit Beschwerde in Zivilsachen beim\nBundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen sind in den Art. 72–77 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom\n17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht,\n1000 Lausanne 14, einzureichen.\n\nFreiburg, 18. Januar 2019/fju\n\nDie Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin:\n"}