{"Signatur": "FR_TC_003", "Spider": "FR_Gerichte", "Datum": "2019-01-18", "PDF": {"Datei": "FR_Gerichte/FR_TC_003_105-2018-180_2019-01-18.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/fr_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/105_2018_180_f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b641c7bfc2edffd35c55d5849d186b5bee70bc0c4903f26e7041b65c9dd76a9a83ee2bd28a7c1860f7deefbfe3ae718e74ac&path=f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b641c7bfc2edffd35c55d5849d186b5bee70bc0c4903f26e7041b65c9dd76a9a83ee2bd28a7c1860f7deefbfe3ae718e74ac&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=105_2018_180", "Checksum": "4ec7a6a4a4f23c63218a8f28ca0dfd93"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["105 2018 180"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "it"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 18.01.2019 105 2018 180"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Chambre des poursuites et faillites 18.01.2019 105 2018 180"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Chambre des poursuites et faillites"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Friburgo  Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Urteil der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Kantonsgerichts | Betreibung auf Pfändung (Art. 89-150 SchKG)"}], "ScrapyJob": "446973/26/2286", "Zeit UTC": "05.04.2026 02:49:26", "Checksum": "3eeb5416cec7cbdd51bb8405f8cbf0e5", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Freiburg Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 18.01.2019 105 2018 180\nRegeste:\nUrteil der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Kantonsgerichts | Betreibung auf Pfändung (Art. 89-150 SchKG)\n\n2.4. Die quantitative Beschränkung der Pfändbarkeit des Gesamteinkommens liegt darin, dass\nnur derjenige Teil gepfändet werden kann, der nach dem Ermessen des Betreibungsbeamten für\nden Schuldner und seine Familie nicht unbedingt notwendig ist. Das unbedingt Notwendige wird\nals Notbedarf oder Existenzminimum bezeichnet. Dem Gesamteinkommen ist also das Existenzminimum gegenüberzustellen, pfändbar ist die verbleibende Differenz. Der Betreibungsbeamte hat\ndieses Existenzminimum in jedem einzelnen Fall festzusetzen. Er darf sich dabei nicht blindlings\nan die von seiner kantonalen Aufsichtsbehörde aufgestellten Berechnungsrichtlinien halten,\nsondern hat stets zu prüfen, ob deren Anwendung zu einem den konkreten Umständen angemes-\nKantonsgericht KG\nSeite 5 von 7\n\nsenen Ergebnis führt. Seinem Ermessen ist dabei ein weiter Spielraum gegeben. Dabei ist der\ntatsächliche, objektive Notbedarf des Schuldners und seiner Familie, nicht etwa der standesgemässe oder gar gewohnte Lebensaufwand zu berücksichtigen. Massgebend sind die Bedürfnisse\ndes Durchschnittsbürgers. Nur so ist es möglich, den Interessen des Schuldners und des Gläubigers in ausgeglichener Weise Rechnung zu tragen (VONDER MÜHLL, in Basler Kommentar Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs I, 2. Aufl. 2010, Art. 93 N. 21 mit weiteren Hinweisen).\nDieses Ermessen erlaubt es dem Betreibungsbeamten einerseits, die Grundbeträge bei Vorliegen\nbesonderer Verhältnisse im Einzelfall nach unten anzupassen und andererseits eine allzu niedrige\npfändbare Quote zu Gunsten des Schuldners ausser Betracht zu lassen (KREN KOSTKIEWICZ, in\nKurzkommentar Schuldbetreibungs- und Konkursgesetz, 2. Aufl. 2014, Art. 93 N. 25 mit weiterem\nHinweis).\n\nSteht ein mündiges, beim Schuldner wohnendes Kind noch in Ausbildung und hat keinen\nVerdienst, so ist im Rahmen des Art. 277 Abs. 2 ZGB der Kinderzuschlag einzurechnen. Allerdings\nkann der Zuschlag nur bis zum Abschluss der Schul- oder Lehrausbildung, Maturität oder Schuldiplom eingeschlossen, berücksichtigt werden. Für den Unterhalt während des Studiums oder anderer höheren Ausbildungen der Kinder dagegen soll der Schuldner nicht zu Lasten seiner Gläubiger\naufkommen, da einerseits der entsprechende Anspruch von der finanziellen Leistungsfähigkeit der\nEltern abhängt und andererseits das Existenzminimum auf das unumgänglich Notwendige zu\nbeschränken ist. Es wäre, wie das Bundesgericht ausführt, stossend, wenn es den Eltern auf\nKosten ihrer Gläubiger gestattet würde, (über die Schulbildung hinaus) für den Unterhalt eines\nmündigen Kindes zu sorgen (VONDER MÜHLL, Art. 93 N. 24 mit weiteren Hinweisen). Anders\nausgedrückt ist der Unterhalt des mündigen Kindes, das ein Studium oder eine andere Ausbildung\nabsolviert, nur dann in das Existenzminimum des Schuldners einzurechnen, wenn die Kostentragung dem Schuldner wirtschaftlich zumutbar ist und sofern es sich um die Erstausbildung handelt\n(vgl. KREN KOSTKIEWICZ, Art. 93 N. 38 mit weiteren Hinweisen). Auch die Auslagen für die\nSchulung der mündigen Kinder sind nur dann in das Existenzminimum aufzunehmen, soweit es\nsich um die Erstausbildung handelt. Sie sind zum Existenzminimum hinzuzurechnen bis zum\nAbschluss der ersten Schul- oder Lehrausbildung, zur Maturität oder zum Schuldiplom, nicht aber\nfür ein Universitätsstudium (vgl. STAEHELIN, in Basler Kommentar Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, Ergänzungsband zur 2. Aufl., 2017, Art. 93 ad N. 30 mit weiteren Hinweisen). Nimmt das mündige Kind nach Abschluss der Erstausbildung ein Universitätsstudium auf, ist\ngrundsätzlich davon auszugehen, dass es nicht mehr auf die Unterstützung der Eltern angewiesen\nist und seinen Unterhalt selber bestreiten kann. Hierfür kann es neben dem Studium einer Teilzeiterwerbstätigkeit nachgehen – sei es an einem vorlesungsfreien Tag unter der Woche, am Abend,\nam Wochenende oder während der Semesterferien. Zudem bestehen Möglichkeiten für eine\nAusbildungsfinanzierung in Form eines Stipendiums oder eines zinsfreien Darlehens und die\nVerbilligung der Krankenkassenprämien.\n\nLebt der Schuldner mit einer oder mehreren anderen erwerbstätigen oder über anderes Einkommen verfügenden Personen zusammen, ist es in der Regel angemessen, nur den anteilsmässigen\nMietzins zu berücksichtigen. Verfügt sein Mitbewohner über kein Einkommen, können dem Schuldner nur die für ihn allein angemessenen Wohnkosten angerechnet werden (VONDER MÜHLL, Art. 93\nN. 26). Wer mit einem volljährigen Kind zusammenlebt, wird gleichgestellt wie derjenige, der mit\neinem Dritten zusammenlebt, er kann nur die Hälfte des Mietzinses in Abzug bringen (STAEHELIN,\nArt. 93 ad N. 36 mit weiterem Hinweis).\n\n2.5. Die Situation der Beschwerdeführerin hat sich seit dem Urteil vom 18. Mai 2017 insofern\nverändert, als dass ihre Tochter B.________ im Sommer 2018 die Maturität erlangt und ein\nKantonsgericht KG\nSeite 6 von 7\n\n"}