{"Signatur": "FR_TC_003", "Spider": "FR_Gerichte", "Datum": "2019-01-18", "PDF": {"Datei": "FR_Gerichte/FR_TC_003_105-2018-180_2019-01-18.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/fr_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/105_2018_180_f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b641c7bfc2edffd35c55d5849d186b5bee70bc0c4903f26e7041b65c9dd76a9a83ee2bd28a7c1860f7deefbfe3ae718e74ac&path=f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b641c7bfc2edffd35c55d5849d186b5bee70bc0c4903f26e7041b65c9dd76a9a83ee2bd28a7c1860f7deefbfe3ae718e74ac&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=105_2018_180", "Checksum": "4ec7a6a4a4f23c63218a8f28ca0dfd93"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["105 2018 180"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "it"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 18.01.2019 105 2018 180"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Chambre des poursuites et faillites 18.01.2019 105 2018 180"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Chambre des poursuites et faillites"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Friburgo  Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Urteil der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Kantonsgerichts | Betreibung auf Pfändung (Art. 89-150 SchKG)"}], "ScrapyJob": "446973/26/2286", "Zeit UTC": "05.04.2026 02:49:26", "Checksum": "3eeb5416cec7cbdd51bb8405f8cbf0e5", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Freiburg Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 18.01.2019 105 2018 180\nRegeste:\nUrteil der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Kantonsgerichts | Betreibung auf Pfändung (Art. 89-150 SchKG)\n\n2.1. Einerseits rügt die Beschwerdeführerin, der monatliche Grundbetrag für sie als alleinerziehende Schuldnerin sei gemäss den Richtlinien der Konferenz der Betreibungs- und Konkursbeamten der Schweiz für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums (nachfolgend:\ndie Richtlinien) auf CHF 1‘350.- festzusetzen. Im Urteil der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Kantonsgerichts Freiburg vom 18. Mai 2017 sei für die Berechnung ebenfalls dieser\nBetrag berücksichtigt worden und an ihrer Situation habe sich seither nichts verändert.\nB.________ befinde sich nach wie vor in Ausbildung und habe im September 2018 ihr Studium an\nder Universität E.________ begonnen. Sie sei volljährig, habe ihre Ausbildung aber noch nicht\nordentlicherweise abgeschlossen, da ein Maturitätsabschluss eine weiterführende Ausbildung an\neiner Hochschule oder Universität voraussetze. Aufgrund ihrer Ausbildung könne B.________\nkeiner Vollzeittätigkeit nachgehen und erhalte aufgrund des Einkommens der Beschwerdeführerin\nkeine Ausbildungsbeiträge, weshalb sie weiterhin für deren Unterhalt aufzukommen habe.\n\nDas Betreibungsamt führt in seiner Stellungnahme aus, die Richtlinien sähen für einen alleinerziehenden Schuldner einen Grundbetrag von CHF 1‘350.- vor. B.________ sei aber am\n23. September 2016 volljährig geworden und habe ihre Erstausbildung, nämlich das Kollegium,\nEnde Juni oder Anfang Juli abgeschlossen. Die Rechtsprechung sehe klar vor, dass die Maturität\ndem Abschluss einer Erstausbildung gleichzusetzen sei. Obwohl es aufgrund der im gleichen\nHaushalt lebenden erwachsenen Töchter möglich wäre, den Grundbetrag zu reduzieren, sei in der\nBerechnung der Grundbetrag von CHF 1‘200.- für einen alleinstehenden Schuldner aufgenommen\nworden.\n\nIn ihrer Replik hält die Beschwerdeführerin dem entgegen, ihre Töchter hätten noch keine angemessene Ausbildung im Sinne von Art. 277 Abs. 2 ZGB abgeschlossen, weshalb sie weiterhin eine\nUnterhaltspflicht habe. Sie sei somit nicht alleinstehend und der anzurechnende Grundbetrag\nmüsse CHF 1‘350.- betragen. Der vom Betreibungsamt in einer internen Version auf CHF 1‘100.-\nreduzierte Grundbetrag sei in den Richtlinien nicht vorgesehen.\n\n2.2. Andererseits macht die Beschwerdeführerin geltend, die Familien- bzw. Ausbildungszulagen für ihre Töchter seien nicht pfändbar und dienten ausschliesslich deren Unterhalt und Erziehung. Aus diesem Grund müssten diese Beträge an sie oder direkt durch die Ausgleichskasse\nKantonsgericht KG\nSeite 4 von 7\n\noder den Arbeitgeber an ihre Töchter ausbezahlt werden. Die Lohnpfändung reduziere sich\ndeshalb um diesen Betrag.\n\nHierzu führt das Betreibungsamt aus, bei den Wohnkosten sei der Beschwerdeführerin die\ngesamte Miete angerechnet worden. Im Gegenzug seien die Familienzulagen in ihrem Nettolohn\nbelassen und der entsprechende Betrag von CHF 657.90 als Anteil der beiden Töchter am\ngemeinsamen Haushalt berücksichtigt worden. In einer internen Version seien die Familienzulagen\nvom Einkommen der Beschwerdeführerin abgezogen, der Grundbetrag auf CHF 1‘100.- reduziert\nund lediglich ein Drittel für die Wohnungsmiete angerechnet worden, was einen pfändbaren Betrag\nvon CHF 1‘682.30 pro Monat ergeben hätte. Da das Betreibungsamt aber der Meinung ist, dass\ndie Beschwerdeführerin ihre erwachsenen Töchter noch teilweise unterstützt, seien nur die Familienzulagen als Anteil der Töchter am gemeinsamen Haushalt angerechnet worden.\n\nDie Beschwerdeführerin erklärt in ihrer Replik, es sei gesetzeswidrig und in keinem Gesetz vorgesehen, die Familien- bzw. Ausbildungszulagen als Anteil der Kinder am gemeinsamen Haushalt\nanzurechnen. Die Familien- und Ausbildungszulagen seien nicht pfändbar und ausschliesslich für\ndie Ausbildung der Kinder zu verwenden, weshalb sie auch nicht als Anteil der Kinder am gemeinsamen Haushalt angerechnet werden könnten. Die zu Unrecht gepfändeten Ausbildungszulagen\nseien ihren Töchtern vom 13. Monatslohn zurückzuerstatten.\n\n2.3. Schliesslich beantragt die Beschwerdeführerin die Rückerstattung der besonderen Auslagen in Höhe von CHF 613.- und CHF 106.40 für B.________ für den Monat August 2018. Obwohl\nsie beim Betreibungsamt eine beschwerdefähige Verfügung betreffend die Ablehnung der\nÜbernahme dieser Kosten verlangt habe, habe sie bis heute nichts erhalten. Gemäss\nAusbildungsbestätigung des Kollegiums sei man im August nicht an der Universität; das Semester\nhabe erst am 17. September 2018 begonnen. Somit sei B.________ im August noch nicht an der\nUniversität gewesen. Da sogar die Familien- bzw. Ausbildungszulagen, welche für solche Zwecke\neingesetzt werden könnten, gepfändet würden, sei sie nicht in der Lage, solche Auslagen\nzusätzlich zu bezahlen.\n\nDas Betreibungsamt erläutert, ausserordentliche Auslagen der Tochter B.________ seien der\nSchuldnerin bisher zurückerstattet worden. Da die Erstausbildung nun aber abgeschlossen sei,\nkönnten diese Kosten nicht mehr angerechnet werden. Es spiele keine Rolle, dass das Semester\nan der Universität erst am 17. September 2018 begonnen habe. Massgeblich sei der Abschluss\nder Erstausbildung, nicht der Beginn der weiterführenden Ausbildung.\n\nIn ihrer Replik führt die Beschwerdeführerin aus, das Argument des Betreibungsamtes, wonach die\nbesonderen Auslagen für den Monat August nicht zurückzuerstatten seien, sei nicht korrekt. Die\nAusbildung ihrer Tochter B.________ ende mit dem Beginn des ersten Semesters an der\nUniversität bzw. mit dem Ausbildungsnachweis des Kollegiums am 27. August 2018. Im Falle des\nNichtbestehens der Maturaprüfungen hätte das vierte Jahr wiederholt werden müssen.\n\n"}