{"Signatur": "FR_TC_003", "Spider": "FR_Gerichte", "Datum": "2019-01-18", "PDF": {"Datei": "FR_Gerichte/FR_TC_003_105-2018-180_2019-01-18.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/fr_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/105_2018_180_f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b641c7bfc2edffd35c55d5849d186b5bee70bc0c4903f26e7041b65c9dd76a9a83ee2bd28a7c1860f7deefbfe3ae718e74ac&path=f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b641c7bfc2edffd35c55d5849d186b5bee70bc0c4903f26e7041b65c9dd76a9a83ee2bd28a7c1860f7deefbfe3ae718e74ac&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=105_2018_180", "Checksum": "4ec7a6a4a4f23c63218a8f28ca0dfd93"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["105 2018 180"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "it"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 18.01.2019 105 2018 180"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Chambre des poursuites et faillites 18.01.2019 105 2018 180"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Chambre des poursuites et faillites"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Friburgo  Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Urteil der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Kantonsgerichts | Betreibung auf Pfändung (Art. 89-150 SchKG)"}], "ScrapyJob": "446973/26/2286", "Zeit UTC": "05.04.2026 02:49:26", "Checksum": "3eeb5416cec7cbdd51bb8405f8cbf0e5", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Freiburg Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 18.01.2019 105 2018 180\nRegeste:\nUrteil der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Kantonsgerichts | Betreibung auf Pfändung (Art. 89-150 SchKG)\n\n Tribunal cantonal TC\nKantonsgericht KG\n\nAugustinergasse 3, Postfach 1654, 1701 Freiburg\n\nT +41 26 304 15 00\ntribunalcantonal@fr.ch\nwww.fr.ch/tc\n\n105 2018 180\n\nUrteil vom 18. Januar 2019\nSchuldbetreibungs- und Konkurskammer\n\nBesetzung Präsidentin: Catherine Overney\nRichter: Adrian Urwyler, Dina Beti\nGerichtsschreiberin: Frédérique Jungo\n\nParteien A.________, Beschwerdeführerin\n\ngegen\n\ndas BETREIBUNGSAMT DES SENSEBEZIRKS, Vorinstanz\n\nGegenstand Betreibung auf Pfändung (Art. 89-150 SchKG)\n\nBeschwerde vom 27. Oktober 2018 gegen die Verfügungen des\nBetreibungsamtes des Sensebezirks vom 15. Oktober 2018\n\n—\nPouvoir Judiciaire PJ\nGerichtsbehörden GB\nKantonsgericht KG\nSeite 2 von 7\n\nSachverhalt\n\nA. A.________ wohnt zusammen mit ihren beiden volljährigen Töchtern B.________ und\nC.________ in D.________. Beide studieren an der Universität E.________ und verfügen seitens\nihres Vaters über eine IV-Kinderrente.\n\nBeim Betreibungsamt des Sensebezirks (nachfolgend: das Betreibungsamt) sind mehrere Betreibungen gegen A.________ hängig und seit längerer Zeit läuft eine Lohnpfändung gegen sie.\n\nB. Im September 2018 stellte A.________ beim Betreibungsamt einen Rückerstattungsantrag\nund reichte die entsprechenden Rechnungen ein. Das Betreibungsamt anerkannte einen Betrag\nvon insgesamt CHF 326.05 für Selbstbehalte/Franchise und erstattete diesen A.________ zurück,\ndie Auslagen von B.________ berücksichtigte es indes nicht mehr, da sie das Gymnasium\nabgeschlossen hat und nun die Universität besucht. Gleichzeitig nahm das Betreibungsamt eine\nRevision der Berechnung vor und verfügte am 15. Oktober 2018 eine (erneute) Lohnpfändung im\nBetrag von CHF 1‘000.- pro Monat, wobei sich die Pfändung auch auf den ganzen 13. Monatslohn,\nGratifikationen, usw. erstreckt.\n\nC. Mit Beschwerde vom 26. Oktober 2018 (Postaufgabe: 27. Oktober 2018) focht A.________\n(nachfolgend: die Beschwerdeführerin) die Verfügung der Lohnpfändung an und reichte verschiedene Unterlagen ein. Sie beantragt, der monatliche Grundbetrag für sie als alleinerziehende\nSchuldnerin sei auf CHF 1‘350.- festzusetzen, die Familien- bzw. Ausbildungszulagen seien\naufgrund ihrer Unpfändbarkeit ihr oder direkt durch die Ausgleichskasse oder den Arbeitgeber\nihren Töchtern auszubezahlen und es seien ihr die besonderen Auslagen für den Monat August für\nB.________ zurückzuerstatten.\n\nD. In seiner Stellungnahme vom 12. November 2018 führt das Betreibungsamt aus, die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums entspreche den gesetzlichen Bestimmungen,\nweshalb die Beschwerde abzuweisen sei.\n\nE. Mit Replik vom 16. November 2018 (Postaufgabe: 17. November 2018) äusserte sich die\nBeschwerdeführerin zur Stellungnahme des Betreibungsamtes und reichte ihre Lohnabrechnungen für die Monate Dezember 2002 und August 2004 ein.\n\nErwägungen\n\n1.\n\n1.1. Soweit nicht eine gerichtliche Klage vorgesehen ist, kann gegen jede Verfügung des Betreibungsamtes mit Beschwerde an die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Kantonsgerichts\nals Aufsichtsbehörde gelangt werden (Art. 17 Abs. 1 SchKG; Art. 13 SchKG i.V.m. Art. 5 des\nAusführungsgesetzes zur Bundesgesetzgebung über Schuldbetreibung und Konkurs vom\n12. Februar 2015 [AGSchKG; SGF 28.1] sowie Art. 19 des Reglements für das Kantonsgericht\nbetreffend seine Organisation und seine Arbeitsweise [RKG; SGF 131.11]). Die Beschwerde muss\ninnert zehn Tagen ab dem Zeitpunkt, an dem der Beschwerdeführer von der Verfügung Kenntnis\nerhalten hat, erhoben werden (Art. 17 Abs. 2 SchKG).\nKantonsgericht KG\nSeite 3 von 7\n\nAus der Beschwerdeschrift muss ersichtlich sein, gegen welchen Entscheid sie sich richtet, was\ndaran falsch sein soll und was der Beschwerdeführer verlangt. An die Begründung der Beschwerde werden keine allzu hohen Anforderungen gestellt; es genügt, wenn sie eine verständliche und\nausdrückliche Kritik am angefochtenen Entscheid enthält (BGE 118 III 1 E. 2a). Mindestens aber\nmuss die Beschwerde einen Antrag und eine summarische Begründung aufweisen, ansonsten\nkann nicht darauf eingetreten werden.\n\n1.2. Die Verfügung der Lohnpfändung vom 15. Oktober 2018 wurde der Beschwerdeführerin am\n17. Oktober 2018 zugestellt, so dass die am 26. Oktober 2018 erhobene Beschwerde fristgerecht\nerfolgte (Art. 17 Abs. 2 SchKG). Die Beschwerde enthält zudem sowohl Anträge als auch eine\nBegründung; sie genügt diesbezüglich den gesetzlichen Anforderungen. Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist folglich einzutreten.\n\n2.\n\nDie Beschwerdeführerin beanstandet die Verfügung des Betreibungsamtes in zweifacher Hinsicht.\nÜberdies beantragt sie die Rückerstattung der besonderen Auslagen für B.________ für den\nMonat August 2018.\n\n"}