2.4 Auch was die nicht vorgenommene Anrechnung von Zahlungen rückständiger Unterhaltsbeiträge anbelangt, ist das Betreibungsamt korrekt vorgegangen: Schulden, die zur Zeit des Pfändungsvollzugs bereits bestehen, dürfen bei der Berechnung des Existenzminimums nicht berücksichtigt werden. Damit wird vermieden, dass nicht-betreibende Gläubiger zulasten der betreibenden begünstigt werden. Es steht der Tochter des Beschwerdeführers frei (VONDER MÜHLL, a.a.O., Art. 93 N. 33), ihren Vater für ausstehende Alimente zu betreiben, um dadurch zumindest einen Teil ihrer offenen Forderungen bezahlt zu erhalten. Dem Gesagten zufolge ist die Beschwerde somit abzuweisen.