Für den Unterhalt während des Studiums oder anderer höheren Ausbildungen des Kindes soll der Schuldner nicht zu Lasten seiner Gläubiger aufkommen, da einerseits der entsprechende Anspruch von der finanziellen Leistungsfähigkeit der Eltern abhängt (Art. 277 Abs. 2 ZGB) und andererseits das Existenzminimum auf das unumgänglich Notwendige zu beschränken ist. Dem Bundesgericht zufolge wäre es stossend, wenn den Eltern auf Kosten ihrer Gläubiger gestattet würde, über die Schulausbildung hinaus für den Unterhalt eines mündigen Kindes zu sorgen (VONDER MÜHLL, Kantonsgericht KG Seite 4 von 4