für den Unterhalt während des Studiums oder anderer höheren Ausbildung solle der Schuldner nicht zu Lasten seiner Gläubiger aufkommen, da einerseits der entsprechende Anspruch von der finanziellen Leistungsfähigkeit der Eltern abhänge und andererseits das Existenzminimum auf das unumgänglich Notwendige zu beschränken sei. Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer zusätzlich zum laufenden Unterhalt geleisteten Zahlungen von CHF 1‘300.- für rückständige Alimente hielt das Betreibungsamt fest, die zur Zeit des Pfändungsvollzugs bereits bestehenden Schulden dürften bei der Berechnung des Existenzminimums nicht berücksichtigt werden.