Es führt aus, Unterhaltszahlungen könnten nur bis zum Abschluss der Schul- oder Lehrausbildung berücksichtigt werden; für den Unterhalt während des Studiums oder anderer höheren Ausbildung solle der Schuldner nicht zu Lasten seiner Gläubiger aufkommen, da einerseits der entsprechende Anspruch von der finanziellen Leistungsfähigkeit der Eltern abhänge und andererseits das Existenzminimum auf das unumgänglich Notwendige zu beschränken sei.