1.2 Das Betreibungsamt eröffnete dem Beschwerdeführer die verfügte Lohnpfändung mit Schreiben vom 11. Januar 2018. Ein Zustellnachweis liegt nicht vor. Die am 22. Januar 2018 Kantonsgericht KG Seite 3 von 4 erhobene Beschwerde ist somit fristgerecht erfolgt; sie genügt auch ansonsten den gesetzlichen Anforderungen. Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2.