C. Am 29. Januar 2018 nahm das Betreibungsamt Stellung zur Beschwerde und beantragte deren Abweisung. Zur Begründung führte das Betreibungsamt erstens aus, die Tochter des Beschwerdeführers sei volljährig und habe ihre Erstausbildung abgeschlossen. Zweitens machte es geltend, zur Zeit des Pfändungsvollzugs bereits bestehende Schulden dürften bei der Berechnung des Existenzminimums nicht berücksichtigt werden, weshalb auch die bisher als Abzahlung der im Verzug stehenden Alimente geleisteten Zahlungen nicht beachtet werden könnten. Erwägungen 1.