A. Am 20. November 2017 kündigte das Betreibungsamt des Seebezirks (nachfolgend: das Betreibungsamt) A.________ die Pfändung an. Daraufhin meldete er sich am 13. Dezember 2017 auf dem Betreibungsamt zur Einvernahme; gleichentags wurde das Pfändungsprotokoll aufgenommen. Die vom Betreibungsamt für die Berechnung des Existenzminimums verlangten Dokumente reichte A.________ fristgerecht ein, worauf das Betreibungsamt am 11. Januar 2018 die Pfändung vollzog, bei B.________ eine Lohnpfändung bzw. Rentenpfändung von CHF 2‘600.- monatlich verfügte und A.________ eine Kopie der Lohnpfändungsanzeige und der Existenzminimumberechnung zustellte.