{"Signatur": "FR_TC_003", "Spider": "FR_Gerichte", "Datum": "2018-02-27", "PDF": {"Datei": "FR_Gerichte/FR_TC_003_105-2018-14_2018-02-27.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/fr_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/105_2018_14_f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b641021b8aac2ac07263f822b314236fa799aa2ed5339cfc876e60381a3be140b367021197dc9bb61e4f4c5265a7e3a78b33&path=f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b641021b8aac2ac07263f822b314236fa799aa2ed5339cfc876e60381a3be140b367021197dc9bb61e4f4c5265a7e3a78b33&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=105_2018_14", "Checksum": "6570206f063de6077a12399f2ec9d4d4"}, "Scrapedate": "2026-02-05", "Num": ["105 2018 14"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "it"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 27.02.2018 105 2018 14"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Chambre des poursuites et faillites 27.02.2018 105 2018 14"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Chambre des poursuites et faillites"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Friburgo  Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Urteil der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Kantonsgerichts | Betreibung auf Pfändung (Art. 89-150 SchKG)"}], "ScrapyJob": "446973/26/2225", "Zeit UTC": "05.02.2026 02:45:54", "Checksum": "fec51af1a308ca7dd09675ec1e9910e7", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Freiburg Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 27.02.2018 105 2018 14\nRegeste:\nUrteil der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Kantonsgerichts | Betreibung auf Pfändung (Art. 89-150 SchKG)\n\n2.2 Das Betreibungsamt hält in seiner Stellungnahme vom 29. Januar 2018 fest, die Tochter des\nBeschwerdeführers habe ihre Mündigkeit erreicht und im Juli 2017 die Ausbildung zur Fachfrau\nBetreuung EFZ am Berufs- und Weiterbildungszentrum für Gesundheits- und Sozialberufe St.\nGallen abgeschlossen. Zurzeit besuche sie berufsbegleitend die Höhere Fachschule Agogis in\nZürich. Es führt aus, Unterhaltszahlungen könnten nur bis zum Abschluss der Schul- oder\nLehrausbildung berücksichtigt werden; für den Unterhalt während des Studiums oder anderer\nhöheren Ausbildung solle der Schuldner nicht zu Lasten seiner Gläubiger aufkommen, da\neinerseits der entsprechende Anspruch von der finanziellen Leistungsfähigkeit der Eltern abhänge\nund andererseits das Existenzminimum auf das unumgänglich Notwendige zu beschränken sei.\nHinsichtlich der vom Beschwerdeführer zusätzlich zum laufenden Unterhalt geleisteten Zahlungen\nvon CHF 1‘300.- für rückständige Alimente hielt das Betreibungsamt fest, die zur Zeit des\nPfändungsvollzugs bereits bestehenden Schulden dürften bei der Berechnung des\nExistenzminimums nicht berücksichtigt werden.\n\n2.3 Bei der Festsetzung des Existenzminimums ist gemeinhin von den Richtlinien der Konferenz\nder Betreibungs- und Konkursbeamten der Schweiz für die Berechnung des\nbetreibungsrechtlichen Existenzminimums vom 9. Juli 2009 auszugehen, die einen monatlichen\nGrundbetrag für Nahrung, Kleidung und Wäsche, Körper- und Gesundheitspflege, Unterhalt der\nWohnungseinrichtung, Kulturelles sowie Auslagen für Beleuchtung vorsehen (VONDER MÜHLL, in\nBasler Kommentar Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs I, 2. Aufl. 2010, Art. 93 N.\n21 ff.). Zum Grundbetrag hinzuzurechnen sind verschiedene Zuschläge, soweit der Schuldner\ndiese tatsächlich benötigt, zur Zahlung verpflichtet ist und sie auch effektiv bezahlt (VONDER\nMÜHLL, a.a.O., Art. 93 N. 25). So können beispielsweise Unterhaltsbeiträge zugunsten nicht im\nHaushalt des Schuldners lebender Familienangehöriger, welche er in der letzten Zeit vor der\nPfändung nachgewiesenermassen geleistet hat und voraussichtlich auch während der Dauer der\nPfändung leisten wird, bei der Berechnung seines Existenzminimums berücksichtigt werden, es sei\ndenn, der Alimentengläubiger ist zur Bestreitung seines Unterhalts nicht auf die Beiträge\nangewiesen (VONDER MÜHLL, a.a.O., Art. 93 N. 29). Wie das Betreibungsamt zutreffend\nfestgehalten hat, sind jedoch Unterhaltsbeiträge an studierende volljährige Kinder, die ihre\nErstausbildung abgeschlossen haben, nicht zu berücksichtigen: Für den Unterhalt während des\nStudiums oder anderer höheren Ausbildungen des Kindes soll der Schuldner nicht zu Lasten\nseiner Gläubiger aufkommen, da einerseits der entsprechende Anspruch von der finanziellen\nLeistungsfähigkeit der Eltern abhängt (Art. 277 Abs. 2 ZGB) und andererseits das\nExistenzminimum auf das unumgänglich Notwendige zu beschränken ist. Dem Bundesgericht\nzufolge wäre es stossend, wenn den Eltern auf Kosten ihrer Gläubiger gestattet würde, über die\nSchulausbildung hinaus für den Unterhalt eines mündigen Kindes zu sorgen (VONDER MÜHLL,\nKantonsgericht KG\nSeite 4 von 4\n\na.a.O., Art. 93 N. 24 und 29 mit Hinweisen, sowie Urteil BGer 5A_330/2008 vom 10. Oktober 2008,\nE. 3).\n\nDas Betreibungsamt hat somit bei der Festsetzung des Existenzminimums des Beschwerdeführers\nzu Recht keine Unterhaltszahlungen seinerseits an seine volljährige, studierende Tochter\nberücksichtigt.\n\n2.4 Auch was die nicht vorgenommene Anrechnung von Zahlungen rückständiger\nUnterhaltsbeiträge anbelangt, ist das Betreibungsamt korrekt vorgegangen: Schulden, die zur Zeit\ndes Pfändungsvollzugs bereits bestehen, dürfen bei der Berechnung des Existenzminimums nicht\nberücksichtigt werden. Damit wird vermieden, dass nicht-betreibende Gläubiger zulasten der\nbetreibenden begünstigt werden. Es steht der Tochter des Beschwerdeführers frei (VONDER\nMÜHLL, a.a.O., Art. 93 N. 33), ihren Vater für ausstehende Alimente zu betreiben, um dadurch\nzumindest einen Teil ihrer offenen Forderungen bezahlt zu erhalten.\n\nDem Gesagten zufolge ist die Beschwerde somit abzuweisen.\n\n3. Das Verfahren ist kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG).\n\nDie Kammer erkennt:\n\nI. Die Beschwerde wird abgewiesen.\n\nII. Es werden keine Kosten erhoben.\n\nIII. Zustellung.\n\nDieses Urteil kann innert 10 Tagen nach seiner Eröffnung mit Beschwerde in Zivilsachen beim\nBundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen sind in den Art. 72-77 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom\n17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht,\n1000 Lausanne 14, einzureichen.\n\nFreiburg, 27. Februar 2018\n\nPräsidentin Gerichtsschreiberin\n"}