{"Signatur": "FR_TC_003", "Spider": "FR_Gerichte", "Datum": "2018-02-27", "PDF": {"Datei": "FR_Gerichte/FR_TC_003_105-2018-14_2018-02-27.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/fr_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/105_2018_14_f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b641021b8aac2ac07263f822b314236fa799aa2ed5339cfc876e60381a3be140b367021197dc9bb61e4f4c5265a7e3a78b33&path=f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b641021b8aac2ac07263f822b314236fa799aa2ed5339cfc876e60381a3be140b367021197dc9bb61e4f4c5265a7e3a78b33&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=105_2018_14", "Checksum": "6570206f063de6077a12399f2ec9d4d4"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["105 2018 14"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "it"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 27.02.2018 105 2018 14"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Chambre des poursuites et faillites 27.02.2018 105 2018 14"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Chambre des poursuites et faillites"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Friburgo  Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Urteil der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Kantonsgerichts | Betreibung auf Pfändung (Art. 89-150 SchKG)"}], "ScrapyJob": "446973/26/2286", "Zeit UTC": "05.04.2026 03:28:23", "Checksum": "e47b9dddec685cc9f13f9c7af3979962", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Freiburg Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 27.02.2018 105 2018 14\nRegeste:\nUrteil der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Kantonsgerichts | Betreibung auf Pfändung (Art. 89-150 SchKG)\n\n Tribunal cantonal TC\nKantonsgericht KG\n\nAugustinergasse 3, Postfach 1654, 1701 Freiburg\n\nT +41 26 304 15 00, F +41 26 304 15 01\nwww.fr.ch/tc\n\n105 2018 14\n\nUrteil vom 27. Februar 2018\nSchuldbetreibungs- und Konkurskammer\n\nBesetzung Präsidentin: Catherine Overney\nRichter: Adrian Urwyler, Dina Beti\nGerichtsschreiberin: Frédérique Jungo\n\nParteien A.________, Beschwerdeführer,\n\ngegen\n\ndas BETREIBUNGSAMT DES SEEBEZIRKS, Vorinstanz\n\nGegenstand Betreibung auf Pfändung (Art. 89-150 SchKG)\n\nBeschwerde vom 22. Januar 2018 gegen die Rentenpfändung vom\n11. Januar 2018\n\n—\nPouvoir Judiciaire PJ\nGerichtsbehörden GB\nKantonsgericht KG\nSeite 2 von 4\n\nSachverhalt\n\nA. Am 20. November 2017 kündigte das Betreibungsamt des Seebezirks (nachfolgend: das\nBetreibungsamt) A.________ die Pfändung an. Daraufhin meldete er sich am 13. Dezember 2017\nauf dem Betreibungsamt zur Einvernahme; gleichentags wurde das Pfändungsprotokoll\naufgenommen. Die vom Betreibungsamt für die Berechnung des Existenzminimums verlangten\nDokumente reichte A.________ fristgerecht ein, worauf das Betreibungsamt am 11. Januar 2018\ndie Pfändung vollzog, bei B.________ eine Lohnpfändung bzw. Rentenpfändung von CHF 2‘600.-\nmonatlich verfügte und A.________ eine Kopie der Lohnpfändungsanzeige und der\nExistenzminimumberechnung zustellte.\n\nB. A.________ (nachfolgend: der Beschwerdeführer) erhob am 22. Januar 2018 Beschwerde\ngegen die Lohnpfändung vom 11. Januar 2018 und beanstandete, dass bei der Berechnung\nseines Existenzminimums die Alimente für seine Tochter nicht berücksichtigt worden sind.\n\nC. Am 29. Januar 2018 nahm das Betreibungsamt Stellung zur Beschwerde und beantragte\nderen Abweisung. Zur Begründung führte das Betreibungsamt erstens aus, die Tochter des\nBeschwerdeführers sei volljährig und habe ihre Erstausbildung abgeschlossen. Zweitens machte\nes geltend, zur Zeit des Pfändungsvollzugs bereits bestehende Schulden dürften bei der\nBerechnung des Existenzminimums nicht berücksichtigt werden, weshalb auch die bisher als\nAbzahlung der im Verzug stehenden Alimente geleisteten Zahlungen nicht beachtet werden\nkönnten.\n\nErwägungen\n\n1.\n\n1.1 Soweit nicht eine gerichtliche Klage vorgesehen ist, kann gegen jede Verfügung des Betreibungsamts mit Beschwerde an die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Kantonsgerichts\nals Aufsichtsbehörde gelangt werden (Art. 17 Abs. 1 SchKG; Art. 5 des Ausführungsgesetzes vom\n12. Februar 2015 zur Bundesgesetzgebung über Schuldbetreibung und Konkurs [AGSchKG; SGF\n28.1] sowie Art. 19 des Reglements für das Kantonsgericht betreffend seine Organisation und\nseine Arbeitsweise [RKG; SGF 131.11]). Die Beschwerde muss innert zehn Tagen ab dem Zeitpunkt, an dem der Beschwerdeführer von der Verfügung Kenntnis erhalten hat, erhoben werden\n(Art. 17 Abs. 2 SchKG).\n\nAus der Beschwerdeschrift muss ersichtlich sein, gegen welchen Entscheid sie sich richtet, was\ndaran falsch sein soll und was der Beschwerdeführer verlangt. An die Begründung der\nBeschwerde werden keine allzu hohen Anforderungen gestellt; es genügt, wenn sie eine verständliche und ausdrückliche Kritik am angefochtenen Entscheid enthält (BGE 118 III E. 2a). Mindestens\naber muss die Beschwerde einen Antrag und eine summarische Begründung aufweisen, ansonsten kann nicht darauf eingetreten werden.\n\n1.2 Das Betreibungsamt eröffnete dem Beschwerdeführer die verfügte Lohnpfändung mit\nSchreiben vom 11. Januar 2018. Ein Zustellnachweis liegt nicht vor. Die am 22. Januar 2018\nKantonsgericht KG\nSeite 3 von 4\n\nerhobene Beschwerde ist somit fristgerecht erfolgt; sie genügt auch ansonsten den gesetzlichen\nAnforderungen. Auf die Beschwerde ist einzutreten.\n\n2.\n\n2.1. Der Beschwerdeführer ersucht darum, bei der Berechnung seines Existenzminimums einen\nAbzug für Alimente zu berücksichtigen. Zur Begründung führt er aus, seit seiner Pensionierung\nhabe er seiner Tochter die monatlichen Alimente von CHF 1‘300.- nicht mehr bezahlen können.\nNun sei ihm Mitte 2017 von B.________ eine Rente zugesprochen worden, wodurch er seiner\nVerpflichtung wieder nachkommen könne. Er möchte seiner Tochter das ihr zustehende Geld\nmindestens bis Ende Juli 2019 entrichten und hoffe, das noch erleben zu dürfen.\n\n"}