Es scheint sich nicht um rechtlich geschuldete Unterhaltsbeiträge zu handeln und mit VONDER MÜHLL ist davon auszugehen, dass eine solche moralisch begründete Unterstützung dem gesetzlichen Anspruch des Betreibungsgläubigers auf Befriedigung seiner Forderung nicht vorgehen darf. Folglich ist die Beschwerde auch in diesem Punkt abzuweisen. 3. Das Verfahren ist kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG). Die Kammer erkennt: I. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. II. Es werden keine Kosten erhoben. III. Zustellung.