Der Beschwerdeführer legte seiner Beschwerde Geburts- und Sterbeurkunden verschiedener Personen sowie Dokumente betreffend die Adoption seines im Jahr 1996 geborenen Neffen bei. Auch reichte er einen Beleg einer Geldüberweisung in den Kongo ein, wobei es sich um eine Überweisung zugunsten der Mutter seines Neffen zu handeln scheint. Aufgrund der eingereichten Unterlagen kann somit nicht abschliessend beurteilt werden, wie viele Kinder der Beschwerdeführer im Kongo unterstützt, in welchem Verhältnis er zu diesen steht und wie alt sie sind. Es scheint sich nicht um rechtlich geschuldete Unterhaltsbeiträge zu handeln und mit VONDER