MÜHLL lebt ein Schuldner, der einer Einkommenspfändung unterliegt, per se nicht in günstigen, d.h. sogenannt hablichen finanziellen Verhältnissen; es sei denn, die Pfändung könne auch mit Einschluss der Unterstützungen binnen weniger Monate abgeschlossen werden (VONDER MÜHLL, Art. 93 N. 29 m.w.H.). Kantonsgericht KG Seite 6 von 6