Gemäss den bis 2009 geltenden Richtlinien der Konferenz gehörten auch rechtlich oder ausnahmsweise moralisch geschuldete Unterstützungsbeiträge zum Existenzminimum. Sie sind nicht mehr in den heute in Kraft stehenden Richtlinien aufgeführt. Dieser Empfehlung fehlte nach Meinung von VONDER MÜHLL bei den heute gegebenen rechtlichen und sozialstaatlichen Verhältnissen der Halt. Einmal könne es fraglos ausschliesslich in besonderen, seltenen Ausnahmefällen in Frage kommen, bloss moralisch, auf keine gesetzlich abgestützte Pflicht begründete Unterstützung dem gesetzlichen Anspruch der Betreibungsgläubiger auf Befriedigung ihrer Forderungen vorgehen zu lassen.