2.4.2. Nach Ziff. II der Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums (Notbedarf) nach Art. 93 SchKG sind rechtlich geschuldete Unterhaltsbeiträge, die der Schuldner an nicht in seinem Haushalt wohnende Personen in der letzten Zeit vor der Pfändung nachgewiesenermassen geleistet hat und voraussichtlich auch während der Dauer der Pfändung leisten wird, zum monatlichen Grundbetrag hinzuzurechnen. Dem Betreibungsamt sind für solche Beiträge Unterlagen (Urteile, Quittungen usw.) vorzuweisen. Gemäss den bis 2009 geltenden Richtlinien der Konferenz gehörten auch rechtlich oder ausnahmsweise moralisch geschuldete Unterstützungsbeiträge zum Existenzminimum.