2.4.1. Schliesslich bringt der Beschwerdeführer vor, er unterstütze Kinder im Kongo, welche ohne diese finanzielle Unterstützung ihre Grundbedürfnisse nicht decken könnten. Das Betreibungsamt erläutert, aus den eingereichten Dokumenten sei nicht ersichtlich, wie viele Kinder der Beschwerdeführer und seine Ehefrau im Kongo hätten. Auch sei deren Alter unbekannt. Aus diesem Grund sei der Beschwerdeführer aufgefordert worden, die vollständigen Namen, Geburtsdaten und Urkunden einzureichen.