Eine Änderung der Lohnpfändung erfolgt hier in der Regel jedoch nur auf Antrag des Schuldners. Einzelne Kompensationen können ihm auch aus dem Betreffnis bereits eingegangener Lohnabzüge ausbezahlt werden. Mehrausgaben sind von ihm nachzuweisen oder, wo dies nicht möglich ist, zumindest glaubhaft zu machen (VONDER MÜHLL, Art. 93 N. 32 m.w.H.).