Hierzu führt das Betreibungsamt aus, für die Wegspesen habe der Beschwerdeführer jeweils Ende Monat eine Auflistung der Arztbesuche unter Beilage des Aufgebotes einzureichen. Das Gesuch würde sodann geprüft und die Kosten entsprechend zurückerstattet. Auch für die gemäss ärztlichem Attest benötigten Medikamente sei jeweils Ende Monat ein entsprechendes Gesuch zu stellen, woraufhin die effektiven Kosten der Selbstbehalte geprüft und eine Rückerstattung vorgenommen würde. Das Betreibungsamt rechne beim monatlichen Existenzminimum keine Pauschalbeträge für Krankheitskosten an, aber die effektiven Kosten könnten jeweils geltend gemacht werden.