Sollte es sich entgegen der Annahme des Betreibungsamtes nicht um private Aktivitäten, sondern tatsächlich um schulische Aktivitäten ausserhalb der Schulzeit handeln wie der Beschwerdeführer vorbringt, belegt dieser nicht, dass diese Kosten auch effektiv bezahlt werden. In Bezug auf die Nachhilfestunden kann die Frage, ob solche Kosten für ein volljähriges Kind, welches die Schulbildung noch nicht vollendet hat, zu berücksichtigen sind, offen gelassen werden, da der Beschwerdeführer auch deren tatsächliche Leistung nicht nachweist. Die Beschwerde ist in diesem Punkt abzuweisen. 2.3.