Dem Betreibungsamt ist zuzustimmen, wenn es ausführt, private Aktivitäten des Sohnes seien im Grundbetrag enthalten und könnten bei der Berechnung des Existenzminimums nicht zusätzlich berücksichtigt werden. Sollte es sich entgegen der Annahme des Betreibungsamtes nicht um private Aktivitäten, sondern tatsächlich um schulische Aktivitäten ausserhalb der Schulzeit handeln wie der Beschwerdeführer vorbringt, belegt dieser nicht, dass diese Kosten auch effektiv bezahlt werden.