BGE 128 III 337 E. 3c). Grundsätzlich besteht der Anspruch des Schuldners um Aufnahme des Kinderzuschlages nur bis zur Volljährigkeit des Kindes. Hat es mit Erreichen der Volljährigkeit seine Lehre oder laufende Schuldbildung noch nicht vollendet, muss das Betreibungsamt den Kinderzuschlag bis zu dessen Abschluss weiterhin berücksichtigen (WINKLER, Art. 93 N. 34; VONDER MÜHLL, Art. 93 N. 24). Für sämtliche Zuschläge zu den Grundbeträgen des Existenzminimums gilt, dass sie nur berücksichtigt werden dürfen, wenn der Schuldner sie tatsächlich benötigt, zur Zahlung verpflichtet ist und sie auch effektiv bezahlt (VONDER MÜHLL, Art. 93 N. 25).