2.1. Es darf nur jener Einkommensteil gepfändet werden, welcher nach dem Ermessen des Betreibungsbeamten für den Schuldner und seine Familie nicht unbedingt notwendig ist (vgl. Art. 93 Abs. 1 SchKG). Das unbedingt Notwendige wird als Notbedarf oder Existenzminimum bezeichnet. Dem Gesamteinkommen ist das Existenzminimum gegenüberzustellen, pfändbar ist die verbleibende Differenz. Der Betreibungsbeamte hat dieses Existenzminimum in jedem einzelnen Fall festzusetzen.