2017, Art. 17 N. 39 ff.; BGE 126 III 85 E. 3). Vorliegend hat das Betreibungsamt in der neuen Berechnung einen Betrag in Höhe von CHF 200.- für die Kosten für den Transport und die auswärtige Verpflegung des Sohnes des Beschwerdeführers angerechnet. Den übrigen Begehren des Beschwerdeführers wurde nicht entsprochen. Auf die Beschwerde ist daher einzutreten. 2. In seiner Beschwerde vom 8. September 2018 beanstandet der Beschwerdeführer verschiedene Punkte bei der Festsetzung seines Existenzminimums und beantragt die Aufhebung der Verfügungen vom 24. August 2018.