Art. 17 Abs. 4 SchKG Gebrauch, die angefochtene Verfügung bis zu seiner Vernehmlassung in Wiedererwägung ziehen zu können. Die Wiedererwägung kann zum Widerruf oder zu einer teilweisen Aufhebung oder Abänderung der früheren Verfügung führen. Diesfalls wird das Beschwerdeverfahren nur insoweit gegenstandslos, als den Begehren des Beschwerdeführers entsprochen worden ist (COMETTA/MÖCKLI, in Basler Kommentar Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs I, 2. Aufl. 2010, Art. 17 N. 61 ff.; DIETH/WOHL, in Kurzkommentar SchKG, 2. Aufl. 2014, Art. 17 N. 34 ff.; MAIER/VAGNATO, in Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 4. Aufl. 2017, Art.