1.2. Die Pfändungsurkunde und die Verfügung der Lohnpfändung vom 24. August 2018 wurden dem Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben am 3. September 2018 zugestellt. Das Betreibungsamt erklärt in seiner Stellungnahme, die zehntägige Frist sei eingehalten worden. Somit erfolgte die am 8. September 2018 erhobene Beschwerde fristgerecht (Art. 17 Abs. 2 SchKG). Die Beschwerde enthält zudem sowohl einen Antrag als auch eine kurze Begründung; sie genügt diesbezüglich den gesetzlichen Anforderungen. Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist folglich einzutreten.