In seiner Stellungnahme vom 24. September 2018 führte das Betreibungsamt aus, die Pfändungsurkunde gegen den Schuldner A.________ sei am 24. August 2018 aufgrund der vorliegenden Angaben und Unterlagen erstellt worden. Mit Verfügung vom gleichen Tag sei das Existenzminimum neu festgesetzt worden. Die Beschwerde sei deshalb abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Erwägungen 1.